Statuten MR Thürnen

  Statuten der Männerriege Thürnen
    
  A. Zweck
   
Art. 1 Die Männerriege Thürnen ist eine Untersektion des Turnvereins Thürnen. Sie bezweckt durch einen geordneten Turnbetrieb die Gesundheit auch im reiferen Alter zu erhalten und zu fördern. Zur Erreichung dieses Zieles findet allwöchentlich eine Turnstunde statt. Um die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen, sollen nach Möglichkeit jährlich eine Turnfahrt sowie sonstige Anlässe durchgeführt werden.
   
Art. 2 Die Männerriege soll dem Turnverein eine moralische Stützte sein. 
  B. Mitgliedschaft
   
Art. 3 Die Mitgliedschaft besteht aus Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.
   
Art. 4 Aufnahme in die Männerriege als Aktive finden Turner, die in der Stammsektion nicht mehr aktiv mitwirken und mindestens das 30. Altersjahr erreicht haben.. Im Einverständnis beider Vorstände können auch jüngere Turner aufgenommen werden.
   
Art. 5 Aufnahme in die Männerriege als Gönner finden Personen, die sich nicht turnerisch aktiv betätigen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivturner der Männerriege.
   
Art. 6 Die Aktiv-Mitglieder der Männerriege sind statutengemäss Passiv-Mitglieder des Stammvereins.
   
Art. 7 Austrittgesuche sind schriftlich auf Ende Jahr dem Präsidenten zu unterbreiten. Über eventuelle Ausschlüsse entscheidet der Vorstand.
   
Art. 8 Mitglieder, die sich um die Männerriege verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern der Männerriege ernannt werden.
   
   
  C. Organisation, Pflichten und Rechte
   
Art. 9 Die Organe der Männerriege sind: 
a)   die Vereinsversammlung
b)   der Turnstand
c)   der Vorstand
d)   die Revisoren
   
Art. 10 a) Vereinsversammlung
   
  Sie hat folgende Kompetenzen: -       Bestimmung des Arbeitsprogrammes-       Wahl des Vorstandes und der Revisoren-       Festsetzung der Mitgliederbeiträge-       Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtesdes Präsidenten und des Oberturners, der Jahresrechnung und des Budgets-       Ernennung von Ehrenmitgliedern-       Beschlussfassung über andere vom Vorstand gestellte Anträge-       Beschlussfassung über Statutenrevisionen
   
Art. 11 Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
   
Art. 12 Die Vereinsversammlungen werden in der Regel vom Vorstand angeordnet. 1/5 aller Mitglieder oder 2/3 aller Gönnermitglieder können Überdies die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
   
Art. 13 Die Wahlen und Abstimmungen geschehen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei allen Wahlen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleicheit entscheidet der Präsident. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Aktivmitglieder anwesend ist.
   
  b) Turnstand
   
Art. 14 Dringende Angelegenheiten, welche Aktivturner betreffen, können in einem Turnstand erledigt werden, unter Mitteilung an die nächste Vereinsversammlung.
   
  c) Vorstand
   
Art. 15 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus: -       dem Präsidenten-       dem Oberturner-       dem Kassier-       dem Aktuar-       dem Beisitzer-        Der Vorstand wählt einen Vize-Präsidenten aus seiner Mitte.
   
Art. 16 Die Generalversammlung wählt aus der Mitte des Vorstandes den Präsidenten. Der übrige Vorstand konstituiert sich selber.
   
Art. 17 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereinsjahres. Er hat die Vereinsversammlung einzuberufen, deren Traktanden vorzubereiten und diese mit entsprechenden Anträgen zu begleiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandskompetenzen werden jeweils von der Generalversammlung festgelegt.
   
Art. 18 Der Präsident leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Aufsicht über die Erledigung und Ausführung der Vereinsgeschäfte im Allgemeinen. Er führt in Verbindung mit dem Vize-Präsidenten, Kassier und Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift. Anträge und Gesuche sind dem Präsidenten einzureichen.
   
Art. 19 Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
   
Art. 20 Der Oberturner leitet den gesamten Turnbetrieb und besucht jährlich die kantonalen Turnkurse. Im Verhinderungsfall ist er für einen Ersatz besorgt.
   
Art. 21 Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins unter persönlicher Haftbarkeit.
   
Art. 22 Der Aktuar führt die Protokolle der Vereinsversammlungen und der Vorstandssitzungen und legt sie der jeweiligen Instanz vor.
   
   
  d) die Revisoren
   
Art. 23 Die Generalversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.
   
Art. 24 Mindestens zwei gewählte Revisoren haben die Jahresrechnung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und der Generalversammlung entsprechend Antrag zu stellen.
   
  D. Finanzielles
   
Art. 25 Die Männerriege führt eine eigene Rechnung. Zur Bestreitung der Unkosten werden von den Aktiv- und den Gönnermitgliedern Jahresbeiträge erhoben, die jeweils an der Generalversammlung festgesetzt werden. Im Jahresbeitrag der Aktivmitglieder sind Versicherung und Passivmitgliederbeitrag an den Stammverein eingeschlossen.
   
Art. 26 Bei der Auflösung der Männerriege fällt das Vereinsvermögen dem Stammverein zur Verwaltung zu und muss einer später wieder entstehenden, mit gleichem Zweck und Ziel verfolgenden Männerriege zur Verfügung gestellt werden. Der Verein kann nur aufgehoben werden, wenn der Mitgliederbestand weniger als 7 Mitglieder zählt.
   
  E. Schluss- und Übergansbestimmungen
   
Art. 27 Publikationsorgan unserer Riege ist der amtliche Gemeindeanzeiger der Gemeinde Thürnen.
   
Art. 28 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
   
Art. 29 Die geänderten Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 7.2.2014 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Fassungen.
   
  Der Präsident: Rolf Fabel Der Aktuar: Kurt Hodel